Artikel 7 (1) i der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken mit besonderen Abzeichen, Emblemen und Wappen von der Eintragung ausgeschlossen sind, es sei denn, es liegt eine Zustimmung vor.
Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, sind von der Eintragung ausgeschlossen, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.