Der weite Oberbegriff „Erziehung“ der Dienstleistungsklasse 41, für den die Klagemarke geschützt ist, erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information
über Erziehung.1)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 16/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 28/12, juris Rn. 36