Zwar ist ein Inverkehrbringen [→ Inverkehrbringen der Markenware] im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes [§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts] auch dann gegeben, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt.1)
Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden ist auch ein Lizenznehmer.2)
Handlungen des Lizenznehmers können aber allenfalls zur Erschöpfung hinsichtlich der an ihn lizenzierten Marken führen.3)
→ Inverkehrbringen der Markenware
§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts