Erkennbarer eindeutiger Begriffsinhalt eines Zeichens

Eine Verwechslungsgefahr kann trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein.1)

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.2)

Da es für die Verwechselbarkeit von Marken ausreicht, wenn die Marken in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht ähnlich sind, schließt ein erkennbarer Sinngehalt einer Marke die Verwechslungsgefahr nur aus, wenn die Ähnlichkeit in Schrift- oder Klangbild nicht zu groß ist.3)

Der (unterschiedliche) Sinngehalt einer Marke kann der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken, sofern Letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann; ist hingegen nicht auszuschließen, dass die angegriffene Marke optisch und akustisch wie die entgegenstehende Marke wahrgenommen wird, vermag der Verkehr beide Zeichen nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen, weil er die angegriffene Marke infolge des Verlesens oder Verhörens von Vornherein mit demselben Sinngehalt wie die entgegenstehende Marke wahrnimmt.4)

siehe auch

Zeichenähnlichkeit

1)
st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07
2)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07 - AIDA/AIDU
3)
((BPatG, Beschl. v.11.7. 2006 -27 W (pat) 208/05; Abgrenzung EuG MarkenR 2004, 162 – SIR/ZIRH
4)
BPatG, Beschl. v.11.7. 2006 -27 W (pat) 208/05; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. [2006], § 9 MarkenG Rdnr. 155 m.w. Nachw.