Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland.1)
Nach außen gerichtete ernsthafte Vorbereitungshandlungen sind als entsprechende Benutzungsaufnahme zu werten, beispielsweise eine werbende Ankündigung, die einer Auslieferung unmittelbar bevorsteht.2) Verhandlungen mit einer Produktionsfirma (Film- oder Bühnenwerk) besitzt nur Innenwirkung. Eine bloße Ankündigung des Films ist noch keine ernsthafte Vorbereitungshandlung.
Das Ausmaß der Benutzungsaufnahme ist nicht relevant; möglich sind:
Vorverlegen der Priorität des Titelschutzes im Verlagswesen durch eine Titelschutzanzeige:
Früher war kein markenrechtlicher Schutz für Werktitel möglich.
Die Titelschutzanzeige ermöglicht einen Investitionsschutz (Schutz von Vorbereitungshandlungen, die eng mit dem Titel verbunden sind) im Verlagswesen durch Inanspruchnahme der Priorität der Titelschutzanzeige.
Dazu muss die Titelschutzanzeige in bestimmten Publikationen veröffentlicht werden (näheres bei 'titelschutzanzeige.de), wie beispielsweise im Börsenblatt des deutschen Buchhandels.
Das Werk selbst muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung der Titelschutzanzeige in den Markt eingeführt werden. Unter angemessen wird die Zeit verstanden, die üblicherweise für die Herstellung eines Werks notwendig ist. Bei Büchern und Zeitschriften sind dies ungefähr 6 Monate, bei Filmen ca. 12 Monate.3)
Taktiken:
Vor dem Schalten einer Titelschutzanzeige ist zu prüfen, ob eine Marke entgegensteht (Delikt, evtl. mit GoA).
Der Schutz eines Werktitels erlischt bei Einstellung der Benutzung. Dies kann erfolgen durch subjektive Erklärung oder aus objektiven Umständen ersichtlich sein.
Spezialfälle, wie die Neuauflage einer Fortsetzung eines Sammelwerks sind der Kommentarliteratur zu entnehmen.4)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel