Eingetragene Namen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.
Geschützte Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
Für Namen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 beantragt wird, kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 5 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden.
Außerdem kann für Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 oder des gemeinschaftlichen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 hingewiesen haben. Die Übergangszeit nach diesem Absatz und die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 dürfen insgesamt höchstens fünf Jahre betragen. Beträgt die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 mehr als fünf Jahre, so wird keine Übergangszeit gewährt.
Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 das gemeinsame Weiterbestehen sowohl eines eingetragenen als auch eines nicht eingetragenen Namens beschließen, der einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bezeichnet, wenn dieser Name mit dem eingetragenen Namen identisch ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der identische nicht eingetragene Name wurde vor dem 24. Juli 1993 seit mindestens 25 Jahren auf der Grundlage der ständigen und redlichen Gebräuche verwendet;
b) es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war;
c) auf das Problem des identischen Namens wurde vor der Eintragung des Namens hingewiesen.
Der eingetragene Name und der betreffende identische nicht eingetragene Name dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gleichzeitig weiter bestehen; danach darf der nicht eingetragene Name nicht mehr verwendet werden.
Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben ist.