siehe § 66 III MarkenG
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 8 MarkenG findet die Durchgriffsbeschwerde nach Erlass der Erinnerungsentscheidung nicht mehr statt. Unter „Erlass“ ist, da eine Anhörung im Erinnerungsverfahren nicht stattgefunden hatte, die Zustellung der Erinnerungsentscheidung zu verstehen1)
Die Durchgriffsbeschwerde ist beim Patentamt einzulegen.2)
Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 8 MarkenG findet die Durchgriffsbeschwerde nach Erlass der Erinnerungsentscheidung nicht mehr statt.3)
Unter »Erlass« ist, wenn eine Anhörung im Erinnerungsverfahren nicht stattgefunden hatte, die Zustellung der Erinnerungsentscheidung zu verstehen.4)