Drachenjäger

Als Gattungsbezeichnung sog. Fantasy-Comic-Figuren entbehrt die Wortfolge „Die Drachenjäger“ für mediale Waren und Dienstleistungen (Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger, Spiele und Spielzeug, Unterhaltung, Telekommunikation) jeglicher Unterscheidungskraft.1)

Zwar bezeichnet „Die Drachenjäger“ Personen, die es als solche in der Realität nicht gibt, da bereits der Begriff „Drache“ - in seiner Hauptbedeutung - ein Fabelwesen verkörpert. Mit diesem verbinden sich aber hinreichend konkrete Vorstellungen, was das Wesen und die Gestalt (großes geflügeltes und feuerspeiendes Reptil) ausmachen, so dass auch rückbezügliche Bezeichnungen (wie etwa Drachenhöhle, Drachenfelsen, Drachentöter) als Gattungsbegriffe - und somit nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb - verstanden werden. Um einen derartigen Gattungsbegriff handelt es sich auch beim „Drachenjäger“, da diese Figur als Typus in der sog. Fantasy-Comic-Szene vertraut ist und auch von unterschiedlichen Unternehmen in diesem Sinne als beschreibende Angabe tatsächlich Verwendung findet (wie die von der Markenstelle und vom Senat ermittelten Internet- Seiten belegen).2)

Das Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben von Monopolrechten, welches auch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 40, 41 m. w. N.), verbietet somit die Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke zugunsten einer Herstellerin von Waren bzw. Anbieterin von Dienstleistungen, selbst wenn diese - wie die Anmelderin - zur Bekanntheit des betreffenden Genres wesentlich beigetragen hat.3)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 5. November 2008, 32 W (pat) 61/07; Abgrenzung zu BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär
2) , 3)
BPatG, Beschl. v. 5. November 2008, 32 W (pat) 61/07