Dienstleistungsmarke

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Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus.1)

Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt.2)

siehe auch

Warenmarke

1)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; m.V.a. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 26
2)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress