Das Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG ist grundsätzlich als Popularverfahren angelegt. Das bedeutet, dass jedermann die Löschung einer Marke nach dieser Vorschrift betreiben kann und es für die Zulässigkeit des Löschungsantrages keines konkreten Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bedarf, § 54 Abs. 1 MarkenG.1) Der Antragsteller eines Löschungsantrages nach §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG muss daher in keiner Weise von der Existenz der angegriffenen Marke praktisch betroffen sein, um den Löschungsantrag stellen zu können.2)
Dieses Verfahrenslage ändert sich jedoch grundsätzlich, wenn die angegriffenen Marke wegen Verzichts (nur) für die Zukunft gelöscht wird. Denn mit der Löschung der angegriffenen Marke - gleichgültig aus welchem Grund - erledigt sich das Allgemeininteresse an der Beseitigung löschungsreifer Marken aus dem Register und das Löschungsverfahren verliert seinen Charakter als Popularverfahren.3)
Dass die Marke bei einer Löschung wegen Verzichts gem. § 48 MarkenG nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit gelöscht wird, folglich für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zum Wirksamwerden des Verzichts bestehen bleibt, ändert nichts am Wegfall des Allgemeininteresses an dem Löschungsverfahren. Denn eine einmal gelöschte Marke kann die Rechtsstellung der Allgemeinheit nicht mehr berühren, weil die gelöschte Marke aktuellen oder künftigen Anmeldungen nicht mehr im Wege des Widerspruchs entgegengehalten werden kann und auch nicht mehr Grundlage sein kann für aktuelle oder künftige Verletzungsansprüche. Im Falle eines Verzichts kann die nur für die Zukunft gelöschte Marke zwar noch Grundlage für Ansprüche aus Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sein. Dabei kann es sich jedoch nur noch um abgeschlossene, zahlenmäßig bestimmte Tatbestände handeln, die folglich auch nur einen zahlenmäßig bestimmten Personenkreis betreffen, nicht dagegen die zahlenmäßig unbestimmte Allgemeinheit.4)
Der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG ist auch auf eine Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet („ex tunc“), das heißt für die Zeit seit ihrer Eintragung.5)