Die Feststellung, ob es den Ruf der Marke schädigt, wenn der Parallelimporteur sein eigenes Logo oder Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf dem neuen äußeren Karton anbringt („co-branding“) [→ Umverpackung der Markenware], hängt nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von der Gestaltung im Einzelfall ab, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist.1)
Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er de-ren Herkunftsfunktion.2)