PatKostG → Gebührenverzeichnis
Für die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist nach Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 €1) zu entrichten.
Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird.2)
Die Wirkung der unterbliebenen oder der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein.3)
Die feststellende Entscheidung des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), hat lediglich deklaratorische Wirkung.4)
Diese Wirkung der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein.5)
Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat dementsprechend nur deklaratorische Wirkung.6)