Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden.1)
Allerdings ist es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen.2)
Eine Einschränkung [des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses] muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt.3)
Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen.4)
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen