Bei der Beschleunigungsgebühr (§ 38 MarkenG) ist aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen ein Rückzahlungsanspruch trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage aus Billigkeitsgründen dann angenommen worden, wenn die Gegenleistung aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde liegen (wie z. B. eine Überlastung), nicht erbracht worden ist und auch nicht mehr erbracht werden kann.1)