In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 TRIPS werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke Umstände anerkannt, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie z.B. Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen.1)
Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind in der Senatsrechtsprechung Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie
Als berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung wäre beispielsweise bei Bekleidung ein Einfuhrstopp von Waren, wodurch es unmöglich ist, die mit der Marke versehene Ware in das Inland zu importieren.
Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass berechtigte Gründe i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestimmten Zeitraums nicht zu benutzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.6)
Dagegen führt das Vorliegen eines nur vorübergehenden Hinderungsgrundes nicht dazu, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt wird.7) Eine Hemmung der Fristen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ist im Markengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.8)
Jedenfalls solche Angriffe auf eine Marke, die außerhalb der Benutzungsschonfrist erfolgten, gehören aber zum Risiko des Markeninhabers und können die über die Benutzungsschonfrist hinausreichende Nichtbenutzung daher nicht rechtfertigen.9)
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung