Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.1)
Der Bestandteil „Erste“ bezeichne in einer zeitlichen Rangfolge das am Anfang Stehende und wird vom Verkehr nicht als reine Werbeaussage, sondern als Hinweis auf Tradition und langjährige Erfahrung verstanden. Die Angabe „Erste“ ist einer Nachprüfung zugänglich und erfordert einen entsprechenden Nachweis.2)
§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG → Täuschungsgefahr