Bei Farbkombinationen in einer konkreten Aufmachung auf Waren kommt darauf an, ob aufgrund entsprechender Branchenübung Farbzusammenstellungen im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet bereits betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werden kann, und sodann, inwieweit die konkret begehrten Farben unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sind.1)
Farbaufmachungsmarke auch betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werden.2)