Wird die begehrte Marke entgegen § 11 MarkenG [→ Agentenmarken] nicht für den Markeninhaber, sondern für dessen Agenten oder Vertreter ohne die Zustimmung Erstgenannten angemeldet oder eingetragen, ist der Markeninhaber gemäß § 17 (1) MarkenG berechtigt die Übertragung der Rechte an und durch die Marke zu verlangen.
Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.
Unter den selben Voraussetzungen wie unter § 17 (1) MarkenG ist der Markeninhaber nach Absatz 2 S. 1 dieser Vorschrift dazu berechtigt, dem Agenten oder Vertreter die Benutzung gemäß § 14 MarkenG zu untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat.
Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat.
Für den Fall, dass der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig handelt, findet § 14 (7) MarkenG entsprechend Anwendung, mit Hilfe dessen der Markeninhaber Ersatz für den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden gelten machen kann. Ob der Agent oder der Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, bemisst sich nach § 276 BGB.
Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 (7) ist entsprechend anzuwenden.