Die Eintragung einer Marke bedeutet nicht nur einen begünstigenden Verwaltungsakt für den Anmelder bedeutet, sondern beinhaltet gleichzeitig eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit aller anderen, denen das fragliche Zeichen zur ungehinderten Verwendung entzogen wird. Deshalb sind bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse vorrangig die Belange des jeweiligen Allgemeininteresses zu beachten.1)
Die Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbesprache [→Werbeslogans] für die anderen Wettbewerber2) sowie diejenigen zur strengen und vollständigen Prüfung3), auch wenn sich bisher eine beschreibende Verwendung des Zeichens in diesem Warensegment noch nicht hat feststellen lassen4) sind in die Prüfung der Unterscheidungskraft einzubeziehen (Hacker, a. a. O.; Ströbele, a. a. O.).5)