Abweichender Begriffsinhalt der Zeichen

Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher [→ klangliche Verwechslungsgefahr] oder schriftbildlicher Ähnlichkeit [→ schriftbildliche Verwechslungsgefahr] der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.1)

siehe auch

Begriffliche Verwechslungsgefahr

1)
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke