Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für die bekannte Marke1) sowie für geographische Herkunftsbezeichnungen2) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum.
Bei den Entscheidungen des DPMA in Markensachen handelt es sich zwar um Akte einer Verwaltungsbehörde. Wegen der spezifischen Eigenarten der Materie hat aber der Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 19593) diese Entscheidungen bewusst nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterstellt, sondern das BPatG errichtet und als höchste Rechtsmittelinstanz den Bundesgerichtshof vorgesehen, siehe §§ 36 b ff. 6. Überleitungsgesetz vom 23. März 19614). Hierfür war eine Ergänzung des Grundgesetzes erforderlich. Diese wurde durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 19615) durch Einfügung des heutigen Art. 96 GG (damals Art. 96 a) vorgenommen, nach dessen Absatz 1 der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten konnte, für welches nach Absatz 3 als Oberster Gerichtshof nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesgerichtshof bestimmt ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes sind die maßgeblichen Überlegungen für die Zuordnung der patentamtlichen Verfahren zu diesem Rechtsweg innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeführt6).7)