Nach § 6 I LFGB ist es verboten, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe zu verwenden.
Lebensmittelzusatzstoffe sind gemäß § 2 III LFGB Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Den Zusatzstoffen stehen nach § 2 III Nr. 1 LFGB gleich Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Letzteres beurteilt sich – nach BGH GRUR 2004, 1037 - Johanniskraut; s.a. Senat Urt. v. 07.12.2004, Az. 4 U 101/04 – Venenkapseln) – nach allgemeiner Verkehrsauffassung nach einer abstrakten Betrachtungsweise. Ein Stoff, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann „überwiegend“ kein Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts verwendet wird.1)
Die Frage, ob es sich bei den beanstandeten Stoffen Angelica sinensis Pulver, Frauenmantelpulver (in X), Spitzwegerichpulver, Echinaceapresssaftpulver (in F) und Olivenblattpulver (in H) um solche Zusatzstoffe i.S.v. § 2 III LFGB handelt, ist zu bejahen.2)))