Bei dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F.1)
Ein Verstoß gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung ist auch dann nicht zu verneinen, wenn es sich bei dem Mittel um eine bilanzierte Diät i.S. von § 1 Abs. 4a DiätV handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LFGB (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LMBG), § 3 Abs. 1 DiätV gilt das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG) auch für diätetische Lebensmittel.2)