Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsge-sellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selb-ständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.1)

Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt.2) Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung der Kirchengebäude-3)

Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt.4)

Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein.5)

Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde.6)

Schranken

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schran-kenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt.7)

siehe auch

1)
BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162
2)
BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164
3)
vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräume
4)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, S. 113, 125 f.
5)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120
6)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BVerfGE 24, 236, 247 f.
7)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392