Es entspricht der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass das Gesetz mit dem Begriff des Vermögenserwerbs nur den Erwerb des Vollrechts erfasst. Eine Notwendigkeit, diesen Begriff auf eine wirtschaftlich gleichwertige Einräumung von Nutzungsrechten zu erstrecken, besteht schon deswegen nicht, weil diese Erwerbsformen unter den Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB fallen können.1)