Marktanteilsschwellen (Art. 3 TT-GVO)

Die Bestimmung der Marktanteilsschwellen (Art. 8 TT-GVO) erfolgt im wesentlichen anhand des Absatzwerts.

konkurrierende Unternehmen: 20 %

sowohl Konkurrenz auf Technologiemarkt, als auch auf

Produktmarkt

nicht konkurrierende Unternehmen: 30 %