Art. 1 I i TT-GVO:
Als „Know-how“ wird bezeichnet eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die
geheim, d. h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
wesentlich, d. h. die für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und
identifiziert sind, d. h. umfassend genug beschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfuellt;