Freistellung nach Art. 81 III EGV

Sinn der Gruppenfreistellungsverordnungen ist die Arbeitserleichterung für die Kommission, da jede Einzelfreistellung eine Genehmigung oder Versagung durch die Kommission erfordert.

Die Freistellungswirkung des Art. 81 III EUV tritt ex lege ein (EU-VO 1/2003). Antrag bei Kommission nicht mehr nötig.

Vorraussetzungen: