Art. 81 EGV

Artikel 81 des EG-Vertrags (EGV), der mittlerweile durch Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt wurde, ist eine der zentralen Bestimmungen des europäischen Kartellrechts. Er befasst sich mit der Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Praktiken zwischen Unternehmen, die den Binnenmarkt der Europäischen Union beeinträchtigen könnten.