Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel im zwischenstaatlichen Wettbewerb zu beeinflussen. (Zwischenstaatlichkeitsklausel, Kollisionsklausel)
Der grenzüberschreitende Handel muss beeinträchtigt sein. Dies ist schon dann der Fall, wenn ein „nicht unerheblicher Teil eines nationalen Markts“ beeinträchtigt wird (extrem weite Auslegung). Die Handlung muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für die potenzielle Beeinträchtigung (vgl. potenzieller Wettbewerb), wenn z. B. der Eintritt anderer Unternehmen in den betreffenden Markt behindert wird. Es reicht im Grunde schon, wenn die ausländische Firma aufgrund der Maßnahmen keine Lust hat, in den Markt zu treten.
Beispiel: Die Bierlieferungsverträge von Regionalbrauereien für Gaststätten (z. B. Vertrag einer Brauerei mit Gaststätten im Raum Köln über den Bezug von Kölsch) sind bereits ein Fall für das EU-Kartellrecht.
Eine Ausnahme kann allenfalls bei einem lokalen Produkt bestehen, das keinesfalls Auswirkungen außerhalb der Region in Deutschland haben kann. Hier gilt ausnahmsweise nur das DE-Kartellrecht.
Es gibt eine Gruppenfreistellung für Bierlieferungsverträge.
„De minimis-Regeln“ Unter einem Marktvolumen von 300 Mio EUR leitet die Kommission kein Verfahren ein. Das Kartellamt kann jedoch auch unter dieser Grenze vorgehen.