Soweit es sich bei einem Beitrag um eine Wiedergabe einer Gesetzesnorm, Verordnung, eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung handelt, so genießt dieser als solcher keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 (1) UrhG). [→amtliche Werke]
Bei der Wiedergabe einer Gesetzesnorm oder Verordnung soll diese eindeutig identifiziert werden.
Bei Zitaten aus Entscheidungen und Leitsätzen soll ein Hinweis auf die Entscheidung vorgesehen werden.
Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein1) und können somit nicht ohne Einverständnis des Urhebers in das ipwiki übernommen werden.
Die Inhalte von ipwiki.de genießen urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk und Datenbankwerk im Sinne von § 4 UrhG bzw. der §§ 87a ff UrhG. Alle Rechte am ipwiki als Sammelwerk, Datenbankwerk bzw. Datenbank liegen beim Betreiber.
Eine Verletzung eines Urheberrechts an einem Sammelwerk, das auch in der Sammlung beispielsweise gemäß § 5 UrhG gemeinfreier Werke bestehen kann2), kann nur angenommen werden, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen3). Das Urheberrecht am Sammelwerk besteht nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Für die Beurteilung des Tatbestandes der Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk gilt Entsprechendes. Nur wenn die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen läßt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden4).5)
Der Beitragende räumt ipwiki.de und der Allgemeinheit umfassende Nutzungsrechte an seinem Beitrag ein, derart, daß seine Beiträge hinsichtlich der Verwertungs- und Nutzungsrechte entsprechend urheberrechtsfreien Werken wie beispielsweise amtlichen Werken nach § 5 UrhG behandelt werden können.
Insbesondere verzichtet der Beitragende darauf, daß die Bestimmungen über das Änderungsverbot in § 62 Abs. 1 bis 3 auf seine Beiträge anzuwenden sind. Auch verzichtet der Beitragende auf eine Anwendung der Erfordernisse einer Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 und 2 UrhG.