Die Frage, ob das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Widerrufsbelehrung auf einer Auktionsplattform den Anforderungen an eine „Mitteilung in Textform“ i. S. v. §§ 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126b BGB genügt, ist in den letzten Jahren heftig diskutiert worden.1)
Nach einhelliger Auffassung sämtlicher Obergerichte kann die bloße Möglichkeit zum Aufruf und Download bzw. Ausdruck einer Internetseite keine „Mitteilung in Textform“ darstellen.2)
Das Bereithalten einer abrufbaren Widerrufsbelehrung kann daher allenfalls erst dadurch zur Mitteilung in Textform führen, wenn der Verbraucher die Belehrung tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt. 3)
Die temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt hierfür nicht.4)
Wenn der Gesetzgeber fordert, dass dem Verbraucher eine Belehrung in Textform „mitgeteilt“ wird, so bringt er damit - wie auch die Entstehungsgeschichte eindeutig zeigt5) - eindeutig zum Ausdruck, dass die Widerrufsbelehrung nicht nur in der vorgeschriebenen Textform erstellt, sondern in dieser dem Verbraucher auch zugehen muss6), denn es ist zwischen Einhaltung der Textform und Zugang der Belehrung zu unterschieden.7) Bei einer bloßen Kenntnisnahme der Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Seite fehlt es aber an einer „Mitteilung in Textform“ , also dem Zugang einer entsprechend perpetuierten Erklärung, denn die Belehrung muss dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form auch zugehen, und dieser muss auf die unveränderte Erklärung zugreifen können, wann es ihm beliebt.8)
Es trifft daher nicht zu, wenn das Landgericht (unter Ziff. 3 der Gründe des Urteils, S. 8) meint, es bestünde kein Unterschied zwischen der (dauernden) Abrufbarkeit auf einer Internetseite und der Übersendung einer E-Mail, da der Absender so oder so keinen Einfluss auf die Wahrnehmung durch den Empfänger habe. Letzteres ist zwar richtig, aber nicht der entscheidende Aspekt: dem Gesetzgeber kam es aus Gründen des Verbraucherschutzes und im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion der Textform darauf an, dass die Belehrung in hinreichend (i. S. v. § 126b BGB) perpetuierter Form in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers gelangt. Dass der Verbraucher auch eine in diesem Sinne zugegangene Erklärung (etwa eine E-Mail) u. U. tatsächlich nicht zur Kenntnis nimmt, rechtfertigt es nicht, die bloße Möglichkeit zum Speichern oder Ausdrucken der abrufbereit gehaltenen Internetseite der zugegangenen Erklärung gleichzustellen.9)