Verteildienste

§ 2 Nr. 4 TMG (Verteildienste)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforde­rung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden.

siehe auch