Verkehrsdaten

§ 3 Nr. 30 TKG

Im Sinne dieses Gesetzes [→ Telekommunikationsgesetz] ist oder sind „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;

Verkehrsdaten sind nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs bearbeitet werden.

siehe auch

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation