§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
→ Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers
→ Bildrechte
→ Thumbnails
→ Framing
→ Tauschbörsen
→ Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms (§ 69c (1) Nr. 4 UrhG)
→ Softwarelizenzen
→ Veräußern eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels
Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet zugänglich macht, verstößt möglicher Weise gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).