Telekommunikationsdienst

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), auf deren Begriffsbestimmungen die Richtlinie 2002/22/EG in Art. 2 Abs. 1 verweist. Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG sind „elektronische Kommunikationsdienste“ gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.1)

Die Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses ist ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG.2)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein aus der Verbreitung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlte Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland).

Das gilt auch für einen Dienst, durch den entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket bereitgestellt wird, das über Satellit verbreitet wird.3)

Da der deutsche Gesetzgeber mit § 3 Nr. 24 TKG die Begriffsbestimmung aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG in das deutsche Recht umgesetzt hat, ist die deutsche Regelung trotz der leicht abweichenden Terminologie richtlinienkonform ebenso auszulegen wie der Gerichtshof der Europäischen Union die entsprechende Regelung der Richtlinie ausgelegt hat. Die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Kabelfernsehen ist damit ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG.4)

siehe auch

TKG → Telekommunikationsgesetz

1) , 2)
BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss
3)
BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; m.V.a. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12, MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH
4)
BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; m.V.a. Ricke in Spindler/Schuster aaO § 3 TKG Rn. 49