Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb lässt sich nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen, die der Geschädigte seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist auch von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden.1)
Im Rahmen der nach § 287 ZPO → [→ Schadensermittlung] erforderlichen Schätzung einer Vermögenseinbuße des Geschädigten im Sinne des § 251 BGB [→ Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung ist zu prüfen, inwieweit der Verlust der Daten zu Störungen des Betriebsablaufs und dadurch zu zeitlichem und personellen Mehraufwand führen kann.2)
Daneben kann es bei der Schadensschätzung im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung im Sinne des § 287 ZPO eine Rolle spielen, welchen Aufwand der Geschädigte in der Vergangenheit seit dem Schadensereignis über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg tatsächlich betrieben hat, um verlorene Dateien zu rekonstruieren.3)
Für eine Schätzung kann ausreichen, die entsprechenden (Mehr-)Leistungen der Mitarbeiter des Klägers für die Rekonstruktion von konkret benötigten Dateien darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet worden sind.4)
§ 287 ZPO → Schadensermittlung