→ Störerhaftung des Registrars
→ DENIC
Der Registrar stellt Nutzern keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet.1)
Bei der Bestimmung von Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars [→ Störerhaftung des Registrars] ist zu berücksichtigen, dass dieser - ähnlich wie die DENIC - an der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe mitwirkt, die Sub-Level-Domains unterhalb der Top-Level-Domains („.de“, „.com“ usw.) effizient zu vergeben und zu verwalten. Zugleich ermöglicht der Registrar zwar nicht im Wege technischer Durchleitung, aber durch administrative Maßnahmen die Erreichbarkeit der betroffenen Internetdomain, so dass insoweit eine Ähnlichkeit zum Internetzugangsvermittler besteht. Anders als der Host-Provider, der die möglicherweise rechtsverletzenden Daten speichert, sorgt der Registrar lediglich für die Konnektierung einer Internetdomain.2)