§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters
Die Bestimmung der im Falle eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht [§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters ] richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.1)
Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann2) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu erkennen ist3).4)
Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert.5)
§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters