Prozessuale Durchsetzung

Anspruch auf Löschung des rechtsverletzenden Domainnamens
Anspruch auf Übertragung eines rechtsverletztenden Domainnamens
Untersagen der Benutzung einer Domain
Dispute-Antrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Mandant möchte beispielsweise gegen eine Domain vorgehen, die in Deutschland aufrufbar aber in Antigua registriert ist. Das anwendbare Recht bestimmt sich analog Art. 40 EGBGB1). Somit gilt nach Wahl des Geschädigten entweder das Recht des Handlungs- oder des Erfolgsorts.

 Bezüglich der Internet-Domains werden alle Rechtsordnungen dieser Welt anwendbar. Der Erfolgsort ist nur dann in der nationalen Rechtsordnung angesiedelt, wenn die Homepage auf diesen abstellt (LG Hamburg MMR 1999/612 'animalplanet.com'; LG Hamburg GRUR INT ??/?? motion(?); Kammergericht GRUR INT 2002/448 'Knoblauchkapseln').

Ist die Seite in deutsch gehalten, so richtet sie sich an das deutsche Publikum. Am besten ist es eine Verletzungshandlung am passenden Ort nachzuweisen oder zu provozieren:

Internationale Zuständigkeit: der Erfolgsort richtet sich nach den gleichen Regeln wie § 32 ZPO (BGH NJW 1996/1413: Der Ort des Schadenseintritts ist als Verletzungs- und Begehungsort anzusehen) und Art. 5 III EGVO 44/20012). Dasselbe gilt für den Handlungsort.

Für insgesamt 58 ccTLD-Domains, vgl. http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/index.html, gibt es das (relativ kostengünstige) Schiedsverfahren bei der WIPO. Näheres unter http://arbiter.wipo.int/domains/.

1)
Art. 40 EGBGB, Unerlaubte Handlung: (1) 1Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. 2Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. 3Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. (2) 1Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. …
2)
Art. 5 III EuGVVO: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;