→ Anspruch auf Löschung des rechtsverletzenden Domainnamens
→ Anspruch auf Übertragung eines rechtsverletztenden Domainnamens
→ Untersagen der Benutzung einer Domain
→ Dispute-Antrag
Mandant möchte beispielsweise gegen eine Domain vorgehen, die in Deutschland aufrufbar aber in Antigua registriert ist. Das anwendbare Recht bestimmt sich analog Art. 40 EGBGB1). Somit gilt nach Wahl des Geschädigten entweder das Recht des Handlungs- oder des Erfolgsorts.
Bezüglich der Internet-Domains werden alle Rechtsordnungen dieser Welt anwendbar. Der Erfolgsort ist nur dann in der nationalen Rechtsordnung angesiedelt, wenn die Homepage auf diesen abstellt (LG Hamburg MMR 1999/612 'animalplanet.com'; LG Hamburg GRUR INT ??/?? motion(?); Kammergericht GRUR INT 2002/448 'Knoblauchkapseln').
Ist die Seite in deutsch gehalten, so richtet sie sich an das deutsche Publikum. Am besten ist es eine Verletzungshandlung am passenden Ort nachzuweisen oder zu provozieren:
Internationale Zuständigkeit: der Erfolgsort richtet sich nach den gleichen Regeln wie § 32 ZPO (BGH NJW 1996/1413: Der Ort des Schadenseintritts ist als Verletzungs- und Begehungsort anzusehen) und Art. 5 III EGVO 44/20012). Dasselbe gilt für den Handlungsort.
Für insgesamt 58 ccTLD-Domains, vgl. http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/index.html, gibt es das (relativ kostengünstige) Schiedsverfahren bei der WIPO. Näheres unter http://arbiter.wipo.int/domains/.