In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG wird implizit vorausgesetzt, statt einer sog. Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, „ja„ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig ist, sondern auch in Gestalt einer Opt-out-Klausel zulässig sein kann.1)