→ Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Dommainnamens
→ Domaingrabbing
→ Tippfehler-Domain
Dem Domaininhaber ist es versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt.1)
Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen.2) [→ Domaingrabbing]
Ein „Schlechthin-Verbot“ des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkelt eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht.3)
Insbesondere kann sich eine weitergehende Verpflichtung aber bei offensichtlichen Missbrauchsfällen ergeben. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich das Interesse der Domaininhabering auf eine Nutzung der Internet-Domain ausschließlich darauf beschränkt, diese Adresse für berechtigte Nutzer entweder vollständig zu sperren oder sie ihnen gegen Entgelt vollständig bzw. zur Nutzung zu überlassen.4)
In offensichtlichen Fällen wird ausnahmsweise ein Anspruch auf vollständige Löschung einer Domainregistrierung anerkannt, weil die im Vordergrund stehenden Behinderungsabsicht ein etwaiges schützenswertes Interesse des Domaininhabers zurücktreten lässt.5)