Bußgeldvorschriften

§ 16 (1) TMG

Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entge­gen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommer­ziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder ver­heimlicht.

§ 16 (2) TMG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicher­stellung zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht recht­zeitig löscht oder
  5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammen­ führt.
§ 16 (3) TMG

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

siehe auch