Anwendungsbereich des Telemediengesetzes

§ 1 (1) TMG (Anwendungsbereich)

Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Infor­mations­ und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele­kommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nut­zung ein Entgelt erhoben wird.

Der Betreiber eines WLANs ist Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG.1)

Es ist mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG [→ E-Commerce-Richtlinie] vereinbar, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet.2)

Ebenso steht diese Vorschrift der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.3)

Influencer, die ein eigenständiges Profil auf der Social-Media-Plattform Instagram, einem Telemedium im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG, betreiben, sind Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.4)

§ 1 (2) TMG (Anwendungsbereich)

Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Be­steuerung.

§ 1 (3) TMG (Anwendungsbereich)

Das Telekommunikationsgesetz und die Presse­gesetze bleiben unberührt.

§ 1 (4) TMG (Anwendungsbereich)

Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk­staatsvertrag).

§ 1 (5) TMG (Anwendungsbereich)

Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zu­ständigkeit der Gerichte.

§ 1 (6) TMG (Anwendungsbereich)

Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die

1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und

2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, empfangen werden

siehe auch

TMG → Telemediengesetz

1)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 18 - Dead Island, mwN
2)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 - McFadden/Sony Music
3)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 90 bis 101 - McFadden/Sony Music
4)
BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 - Influencer III; dazu im Einzelnen BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 104 bis 107 - Influencer I; GRUR 2021, 1414 Rn. 49 bis 52 - Influencer II