Anbieter-Nutzer-Verhaeltnis

§ 11 (1) TMG

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereit­stellung solcher Dienste

  1. im Dienst­ und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
  2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits­ oder Geschäftsprozessen erfolgt.
§ 11 (2) TMG

Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natür­liche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

§ 11 (3) TMG

Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.

siehe auch