Die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung, weil nicht die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild eingreift, sondern der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts von vornherein durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen ist.1)
Jedoch greift die Nutzung eines Namens zu kommerziellen Zwecken in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ein.2) Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen.3)
Art 5 (1) S. 2 GG → Presse- und Rundfunkfreiheit