Wesensgehaltsgarantie

Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG). Der sogenannte Wesensgehalt eines Grundrechts darf durch keine Einschränkung angetastet werden. Das bedeutet, dass der Kernbereich eines Grundrechts unantastbar und unveränderlich ist, was die fundamentale Bedeutung und Unverletzlichkeit der Grundrechte unterstreicht.

siehe auch

Art. 19 GG → Regelung der Reichweite und Schranken der Grundrechte