Völkerrecht

Das Völkerrecht ist ein System von Rechtsnormen, das die Beziehungen und das Verhalten von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten auf internationaler Ebene regelt.

Völkerrechtlicher Vertrag
Eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten oder internationalen Organisationen, durch die rechtlich bindende Regeln festgelegt werden.

Supranationale Einrichtung
Eine Organisation, bei der Mitgliedstaaten Hoheitsrechte an eine überstaatliche Instanz übertragen haben, die verbindliche Entscheidungen treffen kann, die Vorrang vor nationalem Recht haben, wie beispielsweise die Europäische Union.

Zwischenstaatliche Einrichtung
Basiert auf der Kooperation souveräner Staaten, ohne dass Hoheitsrechte übertragen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit fördert, die Verpflichtung der staatlichen Organe, das nationale Recht so anzuwenden, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Nachdem völkerrechtliche Verträge, denen der Gesetzgeber zugestimmt hat, im Range eines Bundesgesetzes stehen, haben die Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden.1)

Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden allerdings dort, wo diese nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.2)

Eine völkerrechtskonforme Auslegung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn ihr der Wortlaut und der klare Wille des Gesetzgebers entgegenstehen.3)

siehe auch

Recht
System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

1)
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - X ZB 18/12; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 379; Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 f.; Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 501
2)
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - X ZB 18/12; m.V.a. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 371
3)
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - X ZB 18/12; m.V.a. Bernhardt in Festschrift für Helmut Steinberger, 2002, S. 391, 392