Das Bundesverfassungsgericht überprüft Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger nur insoweit , als sie entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen.1)
Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie können daher nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.2)
Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht neben der Überprüfung des Übertragungsaktes auch prüfen, ob die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben sowie ob die deutschen Verfassungsorgane durch die Hinnahme solcher Maßnahmen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, und die Maßnahmen in Deutschland unanwendbar sind.3)
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen.4) Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gehalten sind, dem entgegenzutreten.5)
Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und ob die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG6) unter bestimmten Voraussetzungen eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.7)
Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es grundsätzlich darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch vorliegen.8)