Tatsachen

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.1)

Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. 2)

Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht.3)

Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird.4)

siehe auch

§ 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16
2)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247
3)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN
4)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN